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Nach § 22 Abs. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3 StBerG) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Ferner muss der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt geben (§ 22 Abs. 7 StBerG).

Damit wir diesen Anforderungen gerecht werden, finden Sie hier die Geschäftsprüfungsberichte ab 2014: