Nach § 22 Abs. 1 StBerG hat ein
Lohnsteuerhilfeverein die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und
der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3 StBerG) sowie die Übereinstimmung der
tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu
lassen.
Ferner muss der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt geben (§ 22 Abs. 7
StBerG).
Damit wir diesen Anforderungen gerecht werden, finden Sie hier die Geschäftsprüfungsberichte ab 2014:
1.) Mitgliederversammlung
1.) Mitgliederversammlung
1.) Mitgliederversammlung
2.) Geschäftsprüfungsbericht