Beratungsbefugnis

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Unterhalts- empfängern in folgenden Steuerangelegenheiten Hilfe leisten (Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.)

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Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus...

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente und Pensionen)
  • Unterhaltsleistungen

... vorliegen und/oder Einkünfte aus ...

  • Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
  • Vermietung und Verpachtung
  • privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. so genannten Spekulationsgeschäften)

... erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen (bis 2019 13.000 bzw. 26.000 Euro).

Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 EUR nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen einbezogen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der ESt-Erklärung erklärt werden.

Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.

In anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
  • bei den Nichtveranlagungsbescheinigungen
  • bei Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragssteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuer)
  • beim Kindergeld i. S. d. EStG
  • bei der Eigenheimzulage 
    (wenn Baubeginn oder Kauf vor dem 01.01.2006)
  • beim Antrag Wohnungsbauprämie
  • Antrag auf Arbeitnehmersparzulage
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge 
    (Riester- und Rürupversicherungen) nach dem AVG
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
  • bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9 Abs. 5, § 10 Abs. Nr. 5 und 8 EStG

 Hinweise der OFD Niedersachsen

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