Beratungsleistungen

Gerade eine Steuererklärung betrifft den persönlichen Bereich und ist damit Vertrauenssache. Bedenken Sie, dass es sich hier um Denn Ihr Geld geht. Durch Ihre jährliche Einkommensteuererklärung, die in der Regel Pflicht, besteht die Möglichkeit vom Finanzamt Geld zurückholen. Wichtig ist hierbei, dass Sie einen kompetenten Berater an Ihrer Seite haben. Wir erstellen für unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefungis, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt an. Ferner bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung bei der Gestaltung Ihrer Lohnsteuerfragen an.

Zitat Einstein

Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können muss man Philosoph sein für einen Mathematiker ist es zu schwierig.

Leistungsangebot

Im Rahmen einer Mitgliedschaft besteht das Leistungsangebot in der

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung,

Im Rahmen der gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis beraten wir

  • in Einkommen- und Lohnsteuerfragen
  • bei der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
  • bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG
  • im Zusammenhang mit Steuerspar-Möglichkeiten
  • bei der Wahl der günstigen Steuerklasse
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
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Zusatzleistungen

Unterstützung bei Anträgen - Wir stellen im Auftrag unserer Mitglieder Anträge auf

  • Lohnsteuerermäßigung
  • Einkommensteuerveranlagung
  • Nichtveranlagungsbescheinigungen
  • Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern)
  • Kindergeld
  • Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage)
  • Wohnungsbauprämie
  • Arbeitnehmersparzulage
  • zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürupversicherungen)

Darüber hinaus errechnen wir Erstattungsansprüche, prüfen die steuerlichen Bescheide und legen - wenn nötig - Einspruch ein bzw. vertreten unsere Mitglieder mit unserer hauseigenen Rechtsabteilung vor Finanzgerichten.

Es kommen auch Arbeitnehmer, Rentner oder Unterhaltsempfänger in den Genuss der Beratung, die Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehen. Diese Einnahmen dürfen jedoch 18.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000 EUR nicht übersteigen.
Wenn Sie auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) beziehen, sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, dürfen wir beraten.

Sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis

 

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